AGB

Allgemeine Geschäfts-, Miet- und Kaufbedingungen
(Stand 4/2020)

I. Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Geschäfts-, Miet- und Kaufbedingungen regeln die Vertragsbeziehungen zwischen DECOR+MORE, Inhaberin Birgit Martinez e.K., Schaflandstraße 6, 70736 Fellbach, nachfolgend kurz „D+M“ genannt und dem Kunden. Eventuelle Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch D+M.
  2. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von D+M erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  3. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Im Übrigen haben Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen nur zwischen D+M und dem Kunden individuell ausgehandelte und schriftlich fixierte Regelungen.
  4. Mitarbeiter von D+M sind nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder schriftliche Zusicherungen zu geben, die über den eigentlichen Vertrag hinausgehen.

II. Vertragsabschluss

  1. Die Angebote von D+M sind stets frei widerruflich, solange D+M diese nicht ausdrücklich und schriftlich mit einer Bindungsfrist versieht. Alle Verträge werden mit Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens aber mit Ausführung, bzw. Zusendung der Lieferung bzw. Erbringung der Leistungen, rechtsgültig
  2. Von D+M veröffentlichte Konditionen, insbesondere Ankündigungen in Katalogen, Prospekten oder auf Webseiten, stellen für sich allein kein Angebot im Rechtssinne dar.
  3. Als vereinbart gilt der Leistungsumfang, der sich aus Angebot und Auftrags­bestätigung sowie sonstiger schriftlicher Dokumentation ergibt. Änderungen und Nachträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  4. Mit Rücksicht auf die eigene Disposition nimmt D+M Änderungswünsche gegenüber erteilten Aufträgen grundsätzlich nur entgegen, wenn sie mindestens 5 Werktage vor dem festgelegten Verladetermin bei D+M schriftlich eingehen.
  5. D+M ist berechtigt, den die Änderungswünsche des Kunden betreffenden Mehraufwand im Rahmen einer angemessenen Aufwandsvergütung zu berechnen.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste von D+M. Sie gelten für den in der jeweiligen Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
  2. Die Preise verstehen sich in Euro.
  3. Kürzungen durch den Kunden in der letzten Woche vor der Veranstaltung können in der Rechnungsstellung nicht mehr berücksichtigt werden. Erhöhungen in den letzten zwei Tagen vor der Veranstaltung werden in der Rechnung als Nachtrag berechnet und bedürfen der Zustimmung von D+M. D+M behält sich das Recht auf die Forderung eines Express-Zuschlages und Sondergebühren, die durch Mehrkosten in der kurzfristigen Disposition anfallen, vor.
  4. Bei Auftragserteilung gilt eine Vorauszahlung in Höhe von 50 % des Gesamt­auftragswertes als vereinbart. Eine nicht rechtzeitige Zahlung des Kunden berechtigt D+M zur vollständigen Zurückbehaltung der Leistung.
  5. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
  6. D+M behält sich vor, nur gegen Vorkasse zu liefern. Ist Vorkasse nicht vereinbart, ist D+M dennoch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Voraus­zahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, wenn D+M nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von D+M durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
  7. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

IV. Haftung

  1. D+M haftet in voller Höhe für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer eigenen schuldhaften Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. D+M haftet in voller Höhe für sonstige Schäden, die auf eigener grob fahrlässiger Pflichtverletzung oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. D+M haftet dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), es sei denn, D+M kann sich kraft Handelsbrauches von einer betreffenden Haftung freizeichnen, der Höhe nach in diesen Fällen beschränkt auf Ersatz der Schäden, mit denen typischerweise als Folge von schuldhaften Verletzungen vertragswesentlicher Pflichten zu rechnen ist. Außerhalb der vorstehenden Regelungen haftet D+M insbesondere nicht für Schäden, die dem Kunden durch das Mietmaterial oder wegen eventuellen Verzuges mit einer Mangelbeseitigungs­maßnahme entstehen; dies gilt unabhängig davon, ob ein Mangel bei Vertragsschluss vorhanden ist oder später entsteht.
  2. Das betriebliche und persönliche Risiko für die ordnungsgemäße Abwick­lung der Veranstaltung, sowie die Haftung in vollem Umfange für die Sicherheit der Beauftragten und der eigenen und angemieteten Ausrüstung von D+M trägt der Kunde. D+M übernimmt keinerlei Haftung für Schäden gleich welcher Art, die durch Besucher, Gäste oder Teilnehmer der Veranstaltung verursacht worden sind. Schwund, Glasbruch und evtl. Kosten, die durch die Beschädigung des Geländes, der Räume oder unterirdischer oder verdeckt laufender Leitun­gen durch die Installation von Bühnen, Messeständen, Zelten etc. entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. Gleiches gilt bei der Beschädigung von durch D+M angemie­tetem Equipment. Der Kunde ist verpflichtet, eine ausreichend dimensio­nier­­te Veranstaltungs­haft­pflicht­versi­che­rung abzuschließen und D+M auf Verlangen nachzuweisen.
  3. Soweit D+M dem Grunde nach auf Schadenersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden be­grenzt, die D+M bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung voraus­gesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die D+M bekannt waren oder die D+M hätte erkennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefer­gegen­standes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungs­gemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
  4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von D+M.
  5. Wird die Durchführung des Aufbaus oder der Vertragserfüllung aus Gründen ganz oder teilweise vereitelt, die der Kunde zu vertreten hat, so haftet der Kunde D+M für deren durch die Verzögerung entstandenen Mehrkosten und Schäden. Bei Open-Air-Veranstaltungen oder Veranstaltungen die teilweise im Freien stattfinden, trägt der Kunde das Wetterrisiko.
  6. D+M haftet nicht für eine Unmöglichkeit der Leistung oder für Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördlichen Anordnungen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die D+M nicht zu vertreten hat.
  7. Sofern solche Ereignisse D+M die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist D+M zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Im Falle der Nichtverfügbarkeit der Ware ist D+M verpflichtet, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verschieben sich die Liefer- und Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist.

V. Mietbedingungen

  1. Mietgegenstand
    • Mietgegenstand ist das in der Auftragsbestätigung und/oder dem schriftlichen Mietvertrag beschriebene Mietmaterial. D+M verpflichtet sich, Mietmaterial mittlerer Art und Güte zu übergeben. D+M ist berechtigt, bestelltes Mietmaterial durch gleichwertiges oder besseres Mietmaterial zu ersetzen, falls D+M, aus welchem Grund auch immer, nicht in der Lage ist, das bestellte Mietmaterial zu liefern.
    • Das Mietmaterial wird dem Kunden nur für den vereinbarten Zweck („Einsatz“), für die vereinbarte Zeit (insbesondere für die Dauer einer Veranstaltung) und für den vereinbarten Aufstellungsort zur Verfügung gestellt.
    • Der Einsatz des Mietmaterials an einem anderen als dem vertraglich vorgesehenen Ort oder zu einem anderen Zweck bedarf der vorherigen Zustimmung von D+M. Holt der Kunde die Zustimmung nicht ein, berechtigt dies D+M zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages. Etwaige Schadensersatzansprüche von D+M bleiben hiervon unberührt.
    • Der Mieter ist zur Untervermietung oder zu jeglicher entgeltlichen oder unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung der Mietsache an Dritte nicht berechtigt.
    • D+M behält sich, auch gegenüber seinen Stammkunden vor, die Übergabe des Mietmaterials von der Leistung einer Kaution oder sonstigen banküblichen Sicherheit über die vollen Vertragskosten abhängig zu machen.
    • Der Kunde ist verpflichtet, das Mietmaterial während der Mietzeit ordnungsgemäß und pfleglich zu behandeln. Die Vorgaben etwaiger Bedienungs- und Pflegeanleitungen, über welche der Kunde bei Abholung/Anlieferung informiert wurde, sind zu beachten.
    • D+M ist berechtigt, das Mietmaterial jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Kunden zu untersuchen oder durch Beauftragte untersuchen zu lassen.
  2. Mietverhältnis
    • Das Mietverhältnis beginnt an dem Tag, an dem das Mietmaterial verladen wird, und endet an dem Tag, an dem das Mietobjekt während der üblichen Geschäftszeiten oder zu dem schriftlichen vereinbarten Zeitpunkt bei D+M wieder eintrifft.
    • Das Mietverhältnis endet nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen nach Beendigung des konkreten Einsatzes, für welches das Mietmaterial bei D+M angefordert wurde, und nach Wiedererlangung des Besitzes durch D+M an seinem Firmensitz oder dem von D+M bestimmten Ort der Verbringung des Mietmaterials.
  3. Mietpreis
    • Der Mietpreis wird zum vereinbarten Zahlungszeitpunkt fällig.
    • Die Leistungserbringung auf Sonderwünsche des Kunden berechnet D+M aufwands­bezogen nach den aktuell jeweils gültigen Stundenverrechnungssätzen.
  4. Lieferung/Gefahrübergang/Abholung des Mietmaterials
    • Angaben von D+M zu den voraussichtlichen Lieferfristen oder -Terminen sind unverbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. D+M ist ausdrücklich zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Insoweit können auch Teil- oder Zwischenrechnungen von D+M gestellt werden.
    • D+M kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber D+M nicht nachkommt.
    • Abholungen erfolgen grundsätzlich auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe an Post, Bahn, Spediteur oder Frachtführer auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teilabholungen erfolgen.
    • Bei Anlieferung und Abholung des Mietmaterials durch D+M zum vereinbarten Einsatzort sind die Kosten vom Kunden zu tragen. Die Mindestkosten betragen Euro 50,00 netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
    • Die Anlieferung des Mietmaterials an den vereinbarten Ort („Anlieferungsort“) erfolgt wie vertraglich vereinbart, vor Beginn des jeweiligen Einsatzes. Wird die Bereitstellung oder Anlieferung zu einem früheren oder zu einem bestimmten Zeitpunkt gewünscht, so muss D+M dies mindestens 5 Werktage vor Verladung mitgeteilt werden. Die vorzeitige Anlieferung oder Bereitstellung kann der Kunde nur kraft ausdrücklicher und schriftlicher Vereinbarung beanspruchen.
    • Das Mietmaterial wird von D+M nach Ende des Einsatzes mangels anderweitiger Vereinbarung am Anlieferungsort abgeholt („Abholungsort“). Der Zugang zum gesamten Mietmaterial muss gewährleistet sein, so dass die Demontage und Verpackung durch D+M unmittelbar nach Einsatzende ungehindert durchgeführt werden kann.
    • Wird D+M das Mietmaterial nicht oder verspätet zur Abholung bereitgestellt oder zurückgegeben oder befindet es sich bei Abholung nicht an einem für D+M zugänglichen Abholungsort oder ist es in einem vertragswidrigen Zustand, so hat D+M Anspruch auf zusätzliche Miete in angemessener Höhe. Außerdem hat D+M Anspruch auf den hierdurch entstehenden Mehraufwand nach seinen aktuellen Preislisten. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt hiervon unberührt. Soll die Abholung des Mietmaterials durch D+M zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen, so ist dies mit D+M im Rahmen der Auftragserteilung mindestens 5 Werktage vor Verladung gesondert zu vereinbaren.
    • Das Mietmaterial wird von D+M unverzüglich bei Abholung bzw. nach Rücklieferung untersucht. Bei höherem Anfall nach Reihe der Eingänge. Stellt D+M hierbei Fehler, Mängel, Beschädigungen oder Mindermengen fest, teilt D+M seine Feststellungen dem Kunden im Rahmen eines schriftlichen Protokolls mit. Zugleich gibt D+M dem Kunden innerhalb angemessener Frist Gelegenheit, die Feststellungen bei D+M vor Ort auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Kommt der Kunde der Aufforderung von D+M auf Überprüfung des Protokolls schuldhaft nicht fristgemäß nach und äußert er sich nicht substanziell zu dem Protokoll, gilt dies als Anerkenntnis der Richtigkeit des Protokolls.
    • Rücksendungen von Mietmaterial erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kunden. Der Mieter verpflichtet sich, das Mietmaterial für die Vertragsdauer gegen die Risiken des Unterganges, Verlustes und der Beschädigung auf eigene Kosten zu versichern.
  5. Gewährleistung
    • Das Mietmaterial von D+M ist zum vertraglich vereinbarten Zweck gebrauchstauglich. Dem Kunden ist bekannt, dass das Mietmaterial mehrfach eingesetzt wird und daher im Zeitpunkt der Überlassung an den Kunden im Regelfall weder neu noch frei von Gebrauchsspuren und/oder Gebrauchs­beeinträchtigungen ist. Im Übrigen gelten kleinere, dem Kunden zumutbare Abweichungen in der Ausführung, dem optischen Erscheinungsbild, den Maßen und den Farben, nicht als Mangel. Teilweise sind die Mietmaterialen antik oder sind absichtlich im Used Look gehalten, Metallgegenstände können oder sollen Rostspuren aufweisen. Lackfehler oder Gebrauchsspuren gelten in diesem Fall (antike Möbel) nicht als Mangel, sondern als Qualitätsmerkmal.
    • Der Kunde hat das Mietmaterial unverzüglich, spätestens aber zwei Stunden nach Abnahme, soweit dies im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs tunlich ist, auf Vollständigkeit und auf seinen ordnungsgemäßen und vertragsgerechten Zustand zu untersuchen. Eventuelle Mängel sind D+M unverzüglich schriftlich, vorab mündlich (persönlich oder telefonisch), unter Bezeichnung der behaupteten Mängel im Einzelnen anzuzeigen. Als Mangel gilt auch, wenn D+M eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert. Zuviellieferungen hat der Kunde ent­sprechend anzuzeigen.
    • Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind D+M unverzüglich, soweit dies im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs tunlich ist vor Beginn des Einsatzes des Mietmaterials, anzuzeigen. Bei Unterlassung der rechtzeitigen Anzeige gilt die Ware als genehmigt.
    • Erfüllt D+M die Mängelbeseitigung trotz Fälligkeit nicht oder nicht wie geschuldet, kann der Kunde eine angemessene Frist zur Leistung oder zur Nacherfüllung setzen. Die Frist ist im Regelfall nur dann angemessen, wenn D+M Gelegenheit gegeben wird, die Leistung rechtzeitig vor dem von dem Kunden beabsichtigten erstmaligen Einsatz des Mietmaterials zu erbringen. Gelingt D+M die Lieferung komplett oder in Teilen nicht fristgerecht und steht fest, dass D+M zum für den beabsichtigten Einsatz vorgesehenen Zeitpunkt nicht wird liefern können oder erklärt D+M sich entsprechend, so kann der Kunde den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht des Kunden erstreckt sich nur auf den konkreten Einzelvertrag, im Rahmen dessen die Verzögerung aufgetreten ist; ein gegebenenfalls bestehendes Rahmen- oder langfristiges Vertragsverhältnis bleibt von der Kündigung unberührt. Gelingt D+M die Lieferung nicht fristgerecht und steht fest, dass D+M zum für den beabsichtigten Einsatz vorgesehenen Zeitpunkt nicht wird liefern können oder erklärt D+M sich entsprechend, so kann der Kunde nur die betreffende Position des die Reklamation betreffenden Gegenstandes kündigen, nicht aber den kompletten Vertrag.  
    • Dem Kunden ist bekannt, dass es zu Verzögerungen seitens der Lieferanten von D+M oder im Rahmen der Rücklieferung von Vormietern kommen kann. D+M ist im Falle einer Verzögerung bemüht, dem Kunden einen gleichwertigen Ersatz anzubieten. Wird hier keine Einigung über ein geeignetes Surrogat erzielt, wird die Gegenleistung unverzüglich erstattet.
    • Der Mieter ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen Zahlungen zurückzuhalten oder wegen nicht anerkannter Gegenforderungen den Mietpreis aufzurechnen.
    • D+M ist von seiner Leistungs­pflicht in dem Umfang befreit, in dem D+M selbst trotz zumutbarer Anstrengungen nicht ordnungsgemäß beliefert wird. D+M wird dem Kunden in einem derartigen Fall unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und seine Gegenleistungen unverzüglich erstatten oder gleichwertigen Ersatz beschaffen.
    • Rücktritt, Kündigung, Abnahmeverweigerung
    • Bei Rücktritt durch den Kunden kann D+M angemessenen Ersatz für die getroffenen Vorkehrungen einschließlich des entgange­nen Gewinns und seine Aufwendungen verlangen. An Stelle der konkreten Berechnung der Entschädi­gung für den Rücktritt, kann D+M unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen, folgenden pauschali­sierten Anspruch auf Rücktritts­gebühren geltend machen. Die pauschalierten Rücktrittskosten betragen nach Auftragserteilung mindestens 20 % der jeweiligen Gesamtauftragssumme:
      • bis 28 Tage vor Verladetermin 25 % der jeweiligen Gesamtauftragssumme
      • ab 21 Tage vor dem geplanten Verladetermin 50 % der jeweiligen Gesamtauftragssumme
      • ab 14 Tagen vor dem geplanten Verladetermin 75 % der jeweiligen Gesamtauftragssumme
      • ab 7 Tagen vor dem geplanten Verladetermin werden 100% der jeweiligen Gesamtauftragssumme fällig.
    • Berechnungsgrundlage ist das mit dem Kunden vereinbarte Gesamtauftragssumme zzgl. USt. abzüglich der ersparten Aufwendungen (Fahrtkosten, Übernachtung, Verpflegung etc.). Dem Kunden bleibt unbenommen den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt keine oder geringere Kosten entstanden sind als die von D+M in der Pauschale ausgewiesenen Kosten. Außerdem hat D+M im Falle des Rücktritts durch den Kunden Anspruch auf alle bis zum Zeitpunkt des Rücktritts im Zusammenhang mit dem Vertrag angefallenen Fremdkosten, Stornogebühren, etc.                     
    • Für den bereits entstandenen, durch die Erfüllungsverweigerung vergeblichen Produktions-, Transport- und Montageaufwand hat der Kunde nach Wahl von D+M die vertraglich vereinbarten oder die tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten.
    • Eine vorzeitige Kündigung des Mietverhältnisses ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Als wichtiger Grund gilt für D+M insbesondere, wenn der Kunde seiner anteiligen Vorauszahlungsverpflichtung nicht fristgemäß nachkommt. Im Übrigen findet § 543 BGB Anwendung.
    • Nach wirksamer Kündigung ist D+M berechtigt, das Mietmaterial beim Kunden auf dessen Kosten abzuholen und über dieses anderweitig zu verfügen. Der Kunde hat D+M Zutritt zu dem Mietmaterial zu gewähren und den Abtransport zu ermöglichen. Weitergehende Ansprüche von D+M bleiben unberührt.
    • Nimmt der Kunde bestelltes Mietmaterial nicht ab, hat er den vereinbarten Mietpreis, zu entrichten. Der Kunde hat D+M für den vergeblichen An- und Abtransport des Mietmaterials nach der Wahl von D+M die vertraglich vereinbarten oder die D+M tatsächlich entstehenden Kosten zu erstatten.
  6. Haftung, Versicherungen
    • Der Kunde hat das Mietmaterial pfleglich zu behandeln. Schäden am und Verluste von Mietmaterial hat der Kunde D+M unverzüglich anzuzeigen und zu ersetzen, soweit sie während des Einsatzes unter seiner Verantwortung von ihm oder von Dritten verursacht worden sind und Risiken betreffen, die in seiner Sphäre liegen und von ihm beherrschbar sind. Dies gilt insbesondere für die Beschädigung oder Verschmutzung. Falls das Mietmaterial nicht mehr einsetzbar ist, hat der Mieter D+M die Kosten der Ersatzbeschaffung oder Instandsetzung zu erstatten sowie den entgangenen Gewinn, insbesondere den D+M entgehenden vertraglichen Mietpreis zu erstatten. Der Nachweispflicht dafür, dass die Erforderlichkeit der Reparatur nicht auf einem Verschulden des Mieters beruht, trägt der Mieter. Ist eine Ersatzbeschaffung oder Instandsetzung nicht möglich, so hat der Mieter die Kosten für die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzes sowie den die Wiederbeschaffung betreffenden Mehraufwandskosten zu tragen. Weitergehende Schadenersatz­ansprüche von D+M bleiben unberührt.
    • Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen Beschädigung oder Verlust von Mietgegenständen, für die er nach Ziffer 7.1 haftet, den Mietpreis zu mindern.
    • Die Haftung des Kunden beginnt mit der Übernahme des Mietmaterials durch den Kunden und endet mit der Rücknahme durch D+M.
    • Das von D+M zur Verklebung von Bodenbelägen verwendete doppelseitige Klebeband kann bei Aufbringung auf bestimmte Unterlagen Schäden bzw. Rückstände hinterlassen. Es obliegt dem Kunden, die Verträglichkeit der von ihm gestellten Unterlage zu testen; hierfür stellt D+M auf Anforderung gerne ein Muster des Klebebandes zur Verfügung. Für entstehende Schäden übernimmt der Kunde die Haftung.
    • Der Kunde muss alle Genehmigungen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind (z.B. für fliegende Bauten, Bauhöhen, Bodenbelastung, usw.) einholen und muss D+M über Richtlinien, Reglements, Hausordnungen, Brandschutz, Alarmanlagen am Veranstaltungsort in Kenntnis setzen. ebenso über beschränkte Zufahrtsmöglichkeiten, eingeschränkte Anliefersituationen, usw.
    • Etwaige erforderliche Strom-, Gas- und Wasseranschlüsse stellt der Kunde.
    • Bei Nichtfunktion einzelner Mietsachen im Zeitpunkt der Anmietung, haftet D+M gegenüber dem Mieter maximal bis zur Höhe des vollen Mietpreises der defekten Mietsache. Die Geltendmachung weiterer Schadens­ersatz­an­sprüche gegenüber D+M ist ausgeschlossen.

VI. Zusätzliche Bedingungen für den Verkauf

  1. Kaufgegenstand
    • Gegenstand des Kaufvertrages ist die in der schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. dem schriftlichen Kaufvertrag beschriebene Ware. Angaben von D+M zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswert, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z. B. Zeichnungen, Abbildungen und Vorvisualisierungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibung oder Kennzeichnung der Kaufsache. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen und technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
    • Materialien wie Holz oder Leder sind Naturprodukte. Abweichungen hinsichtlich der Farbe und/oder Oberflächenstruktur von Abbildungen, anderen Gegenständen derselben Lieferung oder vorangegangenen Lieferungen sind unvermeidbar und stellen keinen Sachmangel dar. Ebenso tragen handwerklich hergestellte Einzelstücke oder Kleinstauflagen den Duktus der Handarbeit, was Struktur, Oberflächenbeschaffenheit und Ausführung angeht. Dies gilt nicht als Mangel, sondern als Qualitätsmerkmal und ist von Beanstandungen ausgeschlossen.
  2. Kaufpreis
    • Der Kaufpreis wird zum vereinbarten Zahlungszeitpunkt fällig. D+M behält sich vor, nur gegen Vorkasse zu liefern.
    • Generell gilt der Kaufpreis ab Rampe vom Firmensitz von D+M.
  3. Lieferung/Gefahrübergang
    • Liefertermine gelten nur annähernd und sind für D+M unverbindlich, sofern nicht durch die Vertrags­parteien individual­vertraglich abweichendes gere­gelt ist. Kommt D+M mit seiner Leistung in Verzug, hat der Kunde D+M eine angemessene Nachfrist zu setzen. D+M ist zu Teillieferungen jederzeit berechtigt.
    • Verzögert sich der Versand aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, steht D+M nach Anzeige der Versandbereitschaft ein Lagergeld in Höhe von 2 % der Auftragssumme für jeden angefangenen Monat der Verzögerung zu. D+M ist es nachgelassen, einen höheren Schaden nachzuweisen. Ebenso bleibt dem Kunden der Nachweis vorbehalten, dass D+M überhaupt kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
    • Mit der Übergabe der Waren an das vom Kunden zu wählende Transport­unternehmen, geht die Gefahr auf den Kunden über.
    • Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Kunde un­mit­tel­bar gegen­über dem Transportunter­nehmen gel­tend zu machen.
  4. Gewährleistung
    • Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser den ihm nach § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
    • Auf Verlangen von D+M ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an D+M zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet D+M die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
    • Bei Sachmängeln des gelieferten Gegenstandes ist D+M nach seiner Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Zwei Nachbesserungen sind zulässig. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde den Kaufpreis angemessen mindern oder, falls die Nutzung des Liefergegenstandes nicht nur unwesentlich beeinträchtigt ist, vom Vertrag zurücktreten.
    • Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung von D+M den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
    • Eine mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
  5. Eigentumsvorbehalt
    • Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von D+M aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behält sich D+M das Eigentum an den verkauften Waren vor.
    • Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren (Vorbehaltsware) dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat D+M unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die verkauften Waren erfolgen.
    • Veräußert der Kunde den Kaufgegenstand an einen Dritten, so tritt an die Stelle des Eigentumsvorbehalts die neue Sache oder die daraus entstehende Forderung. D+M willigt unter diesen Umständen in die Weiter­veräußerung ein.
    • Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er hat sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
    • Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von D+M um mehr als 10 %, wird D+M auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.
  6. Rücktritt vom Vertrag
    • Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist D+M berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen, nachdem D+M dem Kunden zuvor eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
    • Bei Rücktritt des Kunden gelten die Regelungen der Ziffern V. 6.1 und 6.2 entsprechend.

VII. Verjährung/Verfristung

  1. Gewährleistungsansprüche einschließlich Schadensersatzansprüche gegen D+M aufgrund von Mängeln an von D+M vermieteten oder verkauften Sachen verjähren mit Ablauf eines Jahres, bei als neu verkauften Sachen mit Ablauf von zwei Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungs­beginn.
  2. Im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
  3. Einhergehende Rücktritts- oder Kündigungsrechte können ebenfalls nur innerhalb dieser Frist ausgeübt werden.

VIII. Urheberrechte/Konzeptschutz/gewerbliche Schutzrechte

  1. Die Skizzen und Konzepte bleiben geistiges Eigentum von D+M. Die überlassenen Projekt- und sonstigen Unterlagen, (z.B. Grundrisse, Locationpläne, CAD-Pläne, Planungs­hilfen, Checklisten, Verträge) und die gesamten Dateien, insbesondere Adress-, Text- und Bilddateien sind geistiges Eigentum von D+M und urheberrechtlich geschützt. Der Kunde sichert zu, diese Unterlagen ohne Erlaubnis von D+M weder während der Vertragslaufzeit noch danach für eigene Projekte zu nutzen noch diese Dritten zu überlassen oder missbräuchlich zu übertragen.
  2. Der Kunde erkennt das uneingeschränkte Urheberrecht an allen von D+M genannten oder von seinen Beauftragten erstellten Konzepten, Entwürfen, Grafiken, Ideenmaterialien, Zeichnungen und son­stigen Unterlagen an. Auch durch Zahlung eines Honorars gehen die Nutzungsrechte nicht an den Kunden über. Eine Nutzung der Konzepte und Entwürfe durch den Kunden ist nur im Rahmen der vertraglich vereinbarten Zwecke, dem vorgesehe­nen Zeitraum und dem definierten Geltungsbereich zulässig. Vervielfältigungen bedürfen der aus­drück­­­lichen vorherigen schriftlichen Zustimmung von D+M. Der Kunde verpflichtet sich, Konzepte und Designentwürfe weder im Ganzen noch in Einzelteilen inhaltlich Dritten zugänglich zu machen.
  3. D+M verfügt über eine eigene Werkstatt. Viele der Miet- und Kaufobjekte stammen aus eigener Herstellung. Einige Miet- und Kaufobjekte sind Unikate. Die individuellen Designs, Dekorations- und Gastronomiekonzepte D+M unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Viele der Objekte sind durch gewerbliche Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster, Designs und Marken) geschützt. Plagiate werden straf- und zivilrechtlich verfolgt.
  4. Fotos und/oder Videoaufnahmen der von D+M gelieferten Mietobjekte, Messestände, Popup-Kulissen und Ausstattungen sind nur mit vorheriger Zustimmung und unter Nennung von D+M als Urheber gestattet. Dies gilt auch dann, wenn diese Objekte, Messestände, Popup Kulissen oder Ausstattungen als stimmungsbildendes Element und/oder als Hintergrundmotiv für Aufnahmen jeglicher Art genutzt werden und ganz oder nur teilweise zu sehen sind.
  5. Die Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und jede Art der Verwendung außerhalb der Grenzen des Urheberrechts bedarf der schriftlichen Zustimmung und Nennung von D+M.

IX. Verschwiegenheit/Mitarbeiterschutz/Presse

  1. Der Kunde verpflichtet sich, keinem Dritten Auskunft über die vereinbarten Preise zu geben. Die Vertragsparteien gestatten sich gegen­seitig, Pressemitteilungen herauszugeben. D+M ist in Publikationen als Urheber und ausfüh­rendes Unter­nehmen namentlich zu nennen.
  2. D+M ist berechtigt, jede Produktion auf Bild- und Tonträgern jeder Art zu doku­mentieren und alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Foto-, Video- und Filmaufnahmen, sowie sonstige technische Reproduk­tionen zur Eigenwerbung oder zu redaktionellen Zwecken zu verbreiten oder zu veröffentlichen und zwar ohne Einschränkung des räumlichen, sachlichen und zeitlichen Geltungs­bereichen. D+M behält sich ein Einspruchsrecht für eine über den Vertrag hinausgehende Nutzung und Verbreitung von Bild- und Tonträgern jeder Art durch den Kunden, Partner oder durch Dritte vor.
  3. Der Kunde verpflichtet sich, die durch D+M oder über seine Beauftragten zugänglich gemachte oder in Verbindung bzw. aus Anlass mit der Tätigkeit für oder bei dem Kunden unmittelbar oder über Mitarbeiter oder sonstige Beauf­tragte bekannt gewordene Informationen streng vertraulich zu behandeln und sicher zu stellen, dass die Verbreitung dieser vertraulichen Informationen oder deren missbräuchlicher Verwendung verhindert wird. Dies gilt auf über den Zeitpunkt der Vertrags­beendigung hinaus. Der Kunde ist darüber hinaus verpflichtet, hinsichtlich aller sonstigen internen Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag Geheim­haltung zu bewahren. Diese Verpflich­tung muss auch an etwaige Unter­beauftragte weitergegeben werden.
  4. Der Kunde verpflichtet sich für die Dauer des Vertragsverhältnisses und zwei Jahre danach keine Mitarbeiter von D+M abzuwerben.

X. Datenschutz

  1. Bei allen Vorgängen der Datenverarbeitung (z.B. Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung) verfährt D+M nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Informationen über Art, Umfang, Ort und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der für die Ausführung von Anfragen oder Bestellungen notwendigen personenbezogenen Daten finden sich in der Datenschutzerklärung, abrufbar auf der Website von D+M unter der Adresse http://www.decorandmore.de/Datenschutz.

XI. Schlussbestimmungen

  1. Zurückbehaltungsrecht/Aufrechnung
    • Gegen Forderungen von D+M kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten fälligen Gegenforderungen aufrechnen.
    • Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, wenn das Zurückbehaltungs­recht auf demselben Vertragsverhältnis beruht wie die Forderung von D+M.
  2. Teilwirksamkeit
    • Sind oder werden Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts-, Miet- und Kaufbedingungen unwirksam oder undurchführbar oder enthalten sie eine Lücke, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
    • Die unwirksame Bestimmung ist von den Vertragsparteien durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck des Vertrages entspricht.
  3. Schriftform
    • Mündliche Nebenabreden gelten als nicht getrof­fen.
    • Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
  4. Erfüllungsort
    • Soweit gesetzlich zulässig, ist Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen von D+M Stuttgart.
  5. Gerichtsstand
    • Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammen­hang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung ist, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und sich das Verfahren gegen D+M richtet, Stuttgart; soweit sich das Verfahren gegen den Kunden richtet und dieser Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, ist Stuttgart fakultativer Gerichtsstand.
  6. Anwendbares Recht
    • Für alle Rechtswirkungen aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung gilt ausschließlich deutsches Recht, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausge­schlossen.

Stuttgart, im April 2020